Siegfried Throm, Berlin
Kooperation von Firmen und Ärzten ist unverzichtbar
Die Hersteller von Arzneimitteln sind auf eine Neu- und stete Weiterentwicklung von Arzneimitteln angewiesen. Dies ist ohne eine enge Kooperation insbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie klinische Erprobung von Medikamenten nicht vorstellbar. Sachgerechte Therapie- und Verordnungsentscheidungen sowie die richtige Anwendung von Arzneimitteln hängen entscheidend davon ab, dass Ärzte den aktuellen Forschungs- und Wissensstand kennen. Dies gelingt am besten, wenn Ärzte selbst daran mitwirken.
Gleichzeitig ist aber bei allen Kooperationen der Unabhängigkeit von Entscheidungen von Fachkreisangehörigen, insbesondere der ärztlichen Unabhängigkeit, Rechnung zu tragen.
Kooperation braucht klare Regeln
Um dieser Unabhängigkeit Rechnung zu tragen, wirken 54 namhafte Pharma-Unternehmen, darunter alle Mitgliedsfirmen des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller (vfa), im Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA) mit. Diese Firmen repräsentieren drei Viertel des Umsatzes mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland. Der Verein wurde am 16. Februar 2004 von den vfa-Mitgliedsfirmen gegründet und steht auch Firmen aus anderen Pharmaverbänden offen.
Aufgabe des FSA ist es, im Wege der Selbstkontrolle und Selbstregulierung für eine korrekte und lautere Zusammenarbeit von pharmazeutischen Unternehmen mit Fachkreisangehörigen sowie mit Patientenorganisationen zu sorgen. Hierzu sind seit Gründung des FSA verschiedene Verhaltenskodizes erlassen und regelmäßig weiterentwickelt worden:
- 2004: FSA-Kodex Fachkreise
- 2008: FSA-Kodex Patientenorganisationen
- 2013: FSA-Transparenzkodex
Diese FSA-Kodizes wirken als Selbstregulierung und Selbstkontrolle Missbrauchsfällen und unlauterem Verhalten entgegen. So legt der FSA-Kodex Fachkreise verbindliche Maßstäbe und Standards (z.B. Schriftlichkeit, Dokumentation, Angemessenheit von Vergütungen, Trennungsprinzip), insbesondere zu folgenden Parametern fest:
- Vertragliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise
- Einladungen zu berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen
- Bewirtungen
- Geschenkeverbot (seit 01.07.2014)
Die Einhaltung der FSA-Kodizes wird durch eine Schiedsstelle überwacht. Verstöße gegen den FSA-Kodex können von jeder Person – auch anonym – der Schiedsstelle des FSA gemeldet werden; diese werden von der Schiedsstelle überprüft und gegebenenfalls sanktioniert.
In ihrem Jahresbericht führt die FSA unter anderem detailliert auf, welche Verfahren mit entsprechendem Ausgang durchgeführt wurden.
Bei Verstößen gegen die Verhaltenskodizes verhängt der Spruchkörper 1. Instanz Geldstrafen von 5000 bis zu 200000 Euro gegen das betreffende Unternehmen, und der Spruchkörper 2. Instanz kann Geldstrafen bis zu 400000 Euro verhängen; in besonders gravierenden Fällen ist eine öffentliche Rüge möglich. Die Geldstrafen gehen an gemeinnützige Einrichtungen.
Die Firmen werden bei Abgabe einer Unterlassungserklärung und rechtskräftiger Verurteilung in 1. und 2. Instanz benannt.
Transparenz ist ein konsequenter weiterer Schritt
Seit November 2013 gibt es den FSA-Transparenzkodex. Dieser verpflichtet die FSA-Mitgliedsunternehmen, Zuwendungen an Fachkreisangehörige (in Europa ansässige und hauptberuflich tätige Ärzte, Apotheker sowie andere Angehörige der Heilberufe) sowie deren Organisationen (z.B. Krankenhäuser, Universitätskliniken) zu erfassen und jährlich auf der Unternehmens-Website zu veröffentlichen (erstmals Mitte 2016 für das Jahr 2015).
Dies ist gleichzeitig eine Umsetzung entsprechender Transparenzregelungen des europäischen Dachverbands EFPIA (European federation of pharmaceutical industries and associations).
Wesentliche Regelungen des FSA-Transparenzkodex
Für die Offenlegung ist maßgeblich, welchem Zweck die jeweiligen Zuwendungen dienen. Die Veröffentlichung erfolgt zusammengefasst
- bei Zuwendungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung (Zuwendungen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von nichtklinischen Studien [nach Maßgabe der OECD Principles in Good Laboratory Practice], klinischen Prüfungen der Phasen I bis IV und nichtinterventionellen Studien) sowie
- in Fällen, in denen rechtliche Gründe einer individuellen Veröffentlichung entgegenstehen (keine datenschutzrechtliche Einwilligung des Zahlungsempfängers).
In diesen Fällen wird die Summe der im Berichtsjahr gewährten Zuwendungen ohne namentliche Nennung des Empfängers angegeben.
In allen übrigen Fällen erfolgt die Veröffentlichung im Internet auf der jeweiligen Unternehmenswebseite grundsätzlich auf individueller Basis und nach einem einheitlichen Muster, das folgende Kategorien vorsieht:
- Vollständiger Name
- Praxis- oder Geschäftsadresse
- Geld-/Sachspenden oder andere einseitige Geld- oder Sachleistungen
- Geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen
- Sponsoringverträge mit Organisationen des Gesundheitswesens (HCOs) oder von diesen mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten
- Tagungs- und Teilnahmegebühren
- Reise- und Übernachtungskosten
- Dienstleistungs- und Beratungshonorare
- Honorare
- Erstattung von Auslagen
- Gesamtsumme
Diese Informationen der Unternehmen müssen grundsätzlich für einen Zeitraum von 3 Jahren öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Berichte umfassen jeweils ein Kalenderjahr und sind bis zum 30. Juni des Folgejahrs zu veröffentlichen. Auf der Website www.pharma-transparenz.de ist eine Übersicht der 54 Mitgliedsfirmen mit direktem Link zur Veröffentlichung der Zahlungen der jeweiligen Firma zu finden.
2016 beliefen sich die Zahlungen auf insgesamt 575 Mio. Euro: 366 Mio. Euro, also 64%, für klinische und nichtinterventionelle Studien, 119 Mio. an Einzelpersonen, insbesondere Ärzte, für Vortragshonorare und Fortbildungen sowie 90 Mio. an medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser als Sponsoring für Fortbildungsveranstaltungen oder Kongresse sowie Spenden.
Auch Verstöße gegen den FSA-Transparenzkodex können von jedermann bei der Schiedsstelle des FSA gerügt werden, was deren Überprüfung und gegebenenfalls Sanktionierung in Gang setzt.
Transparenz bedarf der Mitwirkung der Beteiligten
Das Datenschutzrecht erfordert für die individuelle Veröffentlichung von Zuwendungen die ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Arztes. Diese wurde für die Zahlungen 2015 von rund 30% der Ärzte erteilt. Die Sorge vor einer einseitigen und undifferenzierten Wahrnehmung der veröffentlichten Zuwendungen in der Öffentlichkeit ist verständlich; sie kann letztlich auch nicht ausgeschlossen werden. Den Bestrebungen nach mehr Transparenz wird man sich aber auf Dauer nicht entziehen können.
Ermutigend ist, dass die Berichterstattung über die Zahlungen an bestimmte Ärzte und Krankenhäuser überwiegend vorurteilsfrei ausgefallen ist und viele Zahlungsempfänger deutlich gemacht haben, dass sie zur Transparenz stehen und nichts zu verbergen haben. Daher bleibt zu hoffen, dass die Zustimmungsquote 2017 höher ausfällt.
Transparenz bei klinischen Studien
Transparenz bei Studiendaten umfasst die Registrierung von klinischen Studien bei Beginn und die Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse zeitnah nach ihrem Abschluss.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
- Welche Studien sollen veröffentlicht werden: Zulassungsstudien? Patientenstudien? Auch Phase-I-Studien mit gesunden Probanden? Wann sollen diese wo in welchem Format und in welcher Detailtiefe veröffentlicht werden?
- Wird die Veröffentlichung klinischer Daten nicht als Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel eingestuft?
- Wie kann man kommerziell vertrauliche Informationen und personenbezogene/personenbeziehbare Daten schützen?
Eine Übersicht über die verschiedenen Ebenen der Transparenz vermittelt Tabelle 1.
Tab. 1. Ebenen der Transparenz bei Studien
Dokument |
Umfang |
Registereintrag zu Beginn der Studie |
Medikamente, Sponsor, Studiendesign, Orte, Kennzahlen u.a. |
Zusammengefasste Ergebnisse für „Fachleute“ |
Medikamente, Sponsor, Studiendesign, Kennzahlen, Wirksamkeit und Verträglichkeit in allen Studienarmen |
Laienverständlich zusammengefasste Ergebnisse |
Medikamente, Sponsor, Studiendesign, Kennzahlen, Wirksamkeit und Verträglichkeit in allen Studienarmen |
Publikation in Fachzeitschrift |
Ähnlich wie Zusammenfassung für Fachleute, zusätzlich mit Diskussion der Ergebnisse, weitere Details |
Clinical Study Report (CSR) |
Ausführliche Darstellung aller Ergebnisse in noch höherem Detailgrad |
Studien-Rohdaten (inkl. Daten auf individueller Patientenebene) |
Komplette Studienakten (CRF/eCRF), anonymisiert/pseudonymisiert |
CRF/eCRF: Case Report Form, Prüfbogen (e: elektronisch)
Für die Registrierung zu Beginn, die Veröffentlichung zusammengefasster Ergebnisse für „Fachleute“, die Publikation in Fachzeitschriften und das Zurverfügungstellen von Studien-Rohdaten gibt es bereits seit Mitte 2005 verbindliche Regelungen in der EU-Arzneimittelgesetzgebung und/oder Selbstverpflichtungen der forschenden Pharmafirmen.
Transparenz-Policy der EMA
Ziel der am 2. Oktober 2014 publizierten neuen Policy der EMA ist es, klare Kriterien für eine weitergehende Transparenz von klinischen Studiendaten aufzustellen, die eine einheitliche Vorgehensweise bei im Zulassungsverfahren eingereichten Daten zu klinischen Prüfungen sicherstellt. Sie gilt für alle neu gestellten Zulassungsanträge seit 1. Januar 2015 und für alle neu gestellten Anträge für Zulassungserweiterungen seit 1. Juli 2015. Ein Zugang zu individuellen Daten auf Patientenebene („individual patient level data“) wird noch geprüft. Damit werden alle klinischen Daten im klinischen Studienbericht (CSR) öffentlich zugänglich, auf denen die Zulassungsentscheidung der EMA beruht – unter Beachtung des Schutzes geistigen Eigentums und kommerziell vertraulicher Informationen. Die EMA hat dafür Prinzipien zur Redaktion (Schwärzung) der zu veröffentlichenden Daten festgelegt.
Der Zulassungsinhaber muss im Rahmen der Antragstellung einen CSR vorlegen und Bereiche kennzeichnen, die aus seiner Sicht vertrauliche Informationen darstellen (mit Begründung) und deshalb im später zu veröffentlichenden CSR geschwärzt werden sollen.
Die EMA entscheidet aber letztendlich, ob die Begründung akzeptiert und die entsprechende Stelle tatsächlich geschwärzt wird.
Neue Policy der EMA – zwei Zugangsebenen
Auf der EMA-Webseite sollen die CSR nach einem einfachen Registrierungsprozess für jedermann „on screen“ zugänglich sein. Für Wissenschaftler und andere nichtkommerzielle Anwender ist der Zugang nach detaillierter Registrierung, Annahme der Nutzungsbedingungen und Prüfung der Identität möglich; die Daten stehen dann auch zum Download zur Verfügung und können so für Zweitauswertungen genutzt werden.
Die Nutzungsbedingungen sind gleichermaßen gültig für die beiden dargestellten Zugangsebenen:
- Die klinischen Berichte dürfen ohne Autorisierung nicht für Zulassungen/Zulassungserweiterungen verwendet werden.
- Die Nutzung muss auf allgemeine Informationen und nichtkommerzielle Forschungszwecke beschränkt sein.
- Jede „unfaire kommerzielle Verwendung“ der klinischen Berichte ist unzulässig.
- Patienten/Versuchspersonen dürfen nicht identifiziert werden.
Die EMA wird Wasserzeichen als Schutzmaßnahme gegen die Nutzung für gewerbliche Zwecke einsetzen. Sie übernimmt aber keine Verantwortung für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch Benutzer. Verstöße werden mit der Stilllegung des Zugangs bestraft.
Bewertung der EMA-Policy durch den vfa
Die pharmazeutische Industrie hat in der Vergangenheit bereits viel zur Transparenz von Studienergebnissen u.a. über verschiedene Selbstverpflichtungen beigetragen; daher steht der vfa weiteren Verbesserungen offen gegenüber. Positiv ist, dass keine Daten vor Abschluss des Zulassungsverfahrens öffentlich zugänglich gemacht werden, und dass die EMA offiziell anerkennt, dass die Gefahr einer unlauteren Verwendung von kommerziell-vertraulichen Informationen prinzipiell besteht. Die „Sanktionsmöglichkeiten“ durch die EMA bei Verstößen sind allerdings sehr schwach und kaum zu kontrollieren. Damit ist kein wirksamer Schutz vor unzulässiger Verwendung der Daten, zum Beispiel in Drittstaaten, gegeben. Daher bleibt abzuwarten, wie sich die EMA-Policy tatsächlich auswirkt. Mit ersten Veröffentlichungen gemäß dieser EMA-Policy ist Ende 2016 zu rechnen.
Transparenz gemäß EU Clinical Trials Regulation
Auf EU-Ebene wurde im Mai 2014 die neue EU-Verordnung zu klinischen Prüfungen veröffentlicht. Diese sieht ein neues, elektronisches EU-Portal vor, das die gesamte Antragstellung und Kommunikation zwischen Antragsteller und Mitgliedstaaten transparent machen soll. Künftig müssen alle klinischen Prüfungen in der EU, ob monozentrisch, mononational, multizentrisch oder multinational, über dieses Portal eingereicht und genehmigt werden. Die Daten in diesem Portal sollen grundsätzlich öffentlich zugänglich sein. Das Recht auf Privatsphäre, der Schutz personenbezogener Daten sowie der Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen muss aber gewahrt werden. Nach mehreren Verzögerungen bei der Schaffung dieses Portals ist damit zu rechnen, dass die EU-Verordnung Ende 2018 anwendbar sein wird. Ob sich dieses Zieldatum durch den Austritt Großbritanniens aus der EU („Brexit“) noch weiter verzögern wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Eine aggregierte Ergebniszusammenfassung muss ein Jahr nach Abschluss der Studie über das EU-Portal vom Sponsor den Behörden vorgelegt und in der EU-Datenbank veröffentlicht werden. Darin sollen negative wie positive Ergebnisse erfasst sein und die Ergebnisse zusammenfassend dargestellt werden.
Zusätzlich muss ein Jahr nach Abschluss der Studie über die EU-Datenbank auch eine laienverständliche Zusammenfassung über das Portal jedermann zur Verfügung stehen.
Der vollständige CSR muss 30 Tage nach Abschluss eines zugehörigen Zulassungsverfahrens (Studie als Basis der Zulassungsunterlagen) über die EU-Datenbank veröffentlicht werden – gleich ob eine Zulassung erfolgt ist oder der Zulassungsantrag abgelehnt wurde.
Fazit
Transparenz ist eine dynamische Entwicklung, die sich seit dem Jahr 2000 stark beschleunigt hat. Transparenz kann dazu beitragen, die Forschungsaktivitäten von Pharmafirmen nachvollziehbar zu machen und Verständnis und Vertrauen aufzubauen. Dadurch kann die unverzichtbare Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmafirmen abgesichert und gestärkt werden.
Interessenkonflikterklärung
Dr. Siegfried Throm ist Mitarbeiter des Verbands Forschender Pharmafirmen.
Literatur
Dr. Siegfried Throm, vfa, Hausvogteiplatz 13, 10117 Berlin, E-Mail: s.throm@vfa.de
Transparency regarding compensation and data – activities of the research-based pharmaceutical companies
Cooperation between pharmaceutical companies and medical doctors is indispensable for the development of innovative medicines and improvement of existing treatments. In order to secure that these cooperations comply with the relevant rules the research-based pharmaceutical companies have founded the „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA; voluntary self-control for the pharma industry) and developed various Codes. Adherence to these Codes is monitored by the FSA. According to the requirements of the Transparency Code the pharma companies have for the first time publicly disclosed their payments to healthcare professionals and hospitals in July 2016. For clinical trials there are meanwhile also comprehensive regulations governing transparency: Trials have to be registered before their start and summaries of the results have to be published. The EMA Policy and the new EU regulation on clinical trials will go even further and require the publication of the detailed study reports and of lay summaries of the clinical trials in the near future.
Key words: Transparency, cooperation, Code, pharma companies, doctors, EMA policy clinical study reports
Psychopharmakotherapie 2016; 23(06)